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„Lkw-Kartell-kartellrechtliche Schadensersatzansprüche“

Erfahren Sie mehr von Rechtsanwalt Matthias Brombach, Saarbrücken, teras Anwaltskanzlei

Darum geht es:


Am 02.08.2016 hat die EU-Kommission gegen führende LKW- Hersteller die höchste, je verhängte Geldbuße für ein Kartell mit 2,927 Milliarden Euro verhängt.

 

Den betroffenen Unternehmen - MAN, Volvo/Renault, Daimler, Iveco und DAF - konnte nachgewiesen werden, dass diese im Zeitraum von 1997 - 2011 ein Kartell betrieben haben, dessen Ziel allein darin bestand, die Bruttolistenpreise für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen im europäischen Wirtschaftsraum zu koordinieren, Absprachen bezüglich des Zeitplanes für die Einführung von Emissionssenkungstechnologien vorzunehmen und die Kosten für diese Emissionssenkungstechnologien an die Kunden weiterzugeben.

 

Käufer der LKW, gehören zum Kreis der Geschädigten. Ihnen können erhebliche kartellrechtliche Schadensersatzansprüche gemäß § 33 Abs. 3 GWB zustehen.

 

Diese Ansprüche sind indes nicht unendlich durchsetzbar. Sie unterliegen der Verjährung. Allerdings war die Verjährung durch das behördliche Ermittlungsverfahren zurück bis 1997 gehemmt. Diese Hemmung dauert allerdings maximal noch sechs Monate an. Zeitnahes und aktives Handeln ist also geboten.

 

Bitte beachten Sie:

 

Ihre Ansprüche bestehen gegen alle Beteiligten Lkw-Hersteller (Kartellanten) direkt. Sie müssen nicht etwa Ihre Lieferanten oder Leasinggeber in Anspruch nehmen. Für den Ihnen entstandenen Schaden haften grundsätzlich alle Hersteller gesamtschuldnerisch. Um eine drohende Verjährung zu unterbrechen, sollten Sie die Kartellanten deswegen zunächst umgehend anschreiben und zum Schadensersatz sowie zur Abgabe der Verjährungsverzichtserklärung unter Benennung der Geschäftsvorfälle auffordern. Erklären diese den geforderten Verjährungsverzicht nicht, sind weiterte Maßnahmen erforderlich. In unserer aktuellen Veranstaltung am 29. August 2016 zeigen wir gerne wie es geht!

 

Hinweis:

Dieser Newsletter – als Service Ihrer Teras GmbH – soll nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl er mit Sorgfalt erstellt wurde, keine eine Haftung für inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.