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Aus für die Lohnabtretung des insolventen Arbeitnehmers?

Seit dem 1.07.2014 gelten neue Regeln mit Risiken für Arbeitgeber.

Ob eine finanzielle Schieflage unverschuldet ist oder nicht; den Arbeitgeber beschäftigt die Misere seines Arbeitnehmers spätestens, wenn in der Lohnbuchhaltung Pfändungen eingehen. Sind Darlehn der Grund, ist häufig der Lohnanspruch an die Bank abgetreten. So weit so klar, wenn auch belastend für den Betriebsablauf.

Wird es bei dem Arbeitnehmer ganz eng, geht oft an der Privatinsolvenz kein Weg vorbei. Dann gehen Schreiben des Insolvenzverwalters ein, der zuerst Auszahlung an sich fordert!

Bisher galt insoweit ein weitgehender Schutz der Bank. Sie konnte zwei Jahre lang trotz Insolvenz die abgetreten Forderung weiter einziehen und der Arbeitgeber musste an die Bank zahlen!

Mit Wirkung zum 01.07.2014 treten durch die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform aber zahlreiche Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und Restschuldbefreiungsverfahrens in Kraft

So wird u.a. der Vorrang von Gehaltsabtretungen im laufenden Insolvenzverfahren gem. § 114 InsO ersatzlos gestrichen. 

 

Die bisherige Regelung lautet:

§ 114
Bezüge aus einem Dienstverhältnis

(1) Hat der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung für die spätere Zeit auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge abgetreten oder verpfändet, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats bezieht.

(2) Gegen die Forderung auf die Bezüge für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum kann der Verpflichtete eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.

(3) Ist vor der Eröffnung des Verfahrens im Wege der Zwangsvollstreckung über die Bezüge für die spätere Zeit verfügt worden, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam. § 88 bleibt unberührt; § 89 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Mit der Aufhebung einher geht insbes. in § 294 InsO die Ergänzung des 1. Absatzes und die Einfügung eines neuen 3. Absatzes (Änderungen sind farblich hervorgehoben).

 

 

§ 294 InsO
Gleichbehandlung der Gläubiger


(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig.


(2 Jedes Abkommen des Schuldners oder an Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.


(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, ist nicht zulässig.

 

Im Klartext heißt das, dass eine Aufrechnung gegen die Forderung auf die Bezüge (= Pfändungsbeträge), die von der Abtretungserklärung erfasst werden, nicht mehr nicht zulässig ist.

 

Praxistipp:

 

Ab 01.07.2014 sind die Bezüge daher immer an den Insolvenzverwalter abzuführen, wer dann noch an die Bank zahlt, zahlt zuletzt vielleicht doppelt.


Aber zu beachten bleibt weiterhin der §
51 Abs. 2 SGB I:


(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.


Das bedeutet, dass ab 01.07.2014, sofern die Voraussetzungen des §
51 Abs. 2 SGB I erfüllt sind, die pfändbaren Anteile an den Insolvenzverwalter ausgekehrt werden, die Beträge aus dem Vorrechtsbereich (für zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen und für Beitragsschulden) weiterhin, ohne zeitliche Befristung auf-/bzw. verrechnet werden können. Das ist weiterhin möglich, da es sich nicht um Bezüge handelt, die von der Abtretungserklärung erfasst sind.

 

Merke:

 

Die hier referierten Änderungen sind gem. Art. 103 EGInsO auf Insolvenzverfahren anzuwenden, deren Eröffnung ab dem 01.07.2014 beantragt wurde. Auf Insolvenzverfahren, deren Eröffnung zuvor beantragt wurde, finden noch die §§ 114, 290 ff. InsO alter Fassung Anwendung.



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